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OLG Düsseldorf vom 28.04.2016 I-6 U 73/15

Vorinstanz:

Landgericht Kleve, 4 O 61/14

Leitsätze:
Der nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als außerordentliche Kündigung anzusehende Haustürwiderruf eines Beitritts zu einer Genossenschaft beendet die Mitgliedschaft des Gesellschafters nicht sofort, sondern erst zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Verlagerung des Wirkungszeitpunkts dieser außerordentlichen Kündigung auf den Schluss des Geschäftsjahres ergibt sich aus der auf eine nicht geschlossene Mitgliederzahl ausgerichteten Rechtsform der Genossenschaft.

Rechtskraft:nicht rechtskräftig

Zu der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 28.04.2016 I-6 U 73/1