Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2011 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born einstimmig beschlossen:
1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 566,67 € festgesetzt.
Zum Beschluss des II. Zivilsenats vom 19.4.2011 – II ZR 263/10