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Beschluss des II. Zivilsenats vom 27.6.2017 – II ZR 5/16

GenG § 18; BGB § 25

a) Die der Genossenschaft obliegende Ermittlung der Grundlagen für eine Verbands- strafe, die in ihren Grundzügen und auch hinsichtlich der Höchstgrenze in der Sat- zung selbst geregelt ist, kann auf ein Regelwerk unterhalb der Satzung gestützt werden (hier Bestimmung in der Milchlieferordnung zur Schätzung der satzungs- widrig nicht an die Genossenschaft abgelieferten Milch).
b) Entscheidend für die Festsetzung der Verbandsstrafe sind das zum Zeitpunkt der Verletzung der Pflichten aus der Satzung anzuwendende Satzungsrecht und die entsprechenden Strafbestimmungen.
BGH, Hinweisbeschluss vom 27. Juni 2017 – II ZR 5/16 – LG Verden AG Stolzenau

Der II.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27.Juni 2017 durch die Richter Prof. Dr. Drescher als Vorsitzenden, die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg
beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 17. Dezember 2015 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.115,79 € festgesetzt.

Beschluss des II. Zivilsenats vom 27.6.2017 – II ZR 5/16 –