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Urteil des II. Zivilsenats vom 1.3.2011 – II ZR 298/08

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 6. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. Mai 2008 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage mit den Anträ-gen zu 1, 3 und 4 stattgegeben wurde.
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. April 2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Haupt-sache erledigt ist, soweit der Kläger beantragt hat fest-zustellen, dass der Beklagte aus dem Darlehensvertrag Nr. 0 mit der Privatbank R.GmbH & Co. KG keine Rechte mehr gegen den Kläger herleiten kann. Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 21 % und der Beklagte zu 79 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 38 % und der Beklagte zu 62 %. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 47 % und der Beklagte zu 53 %.

Urteil des II. Zivilsenats vom 1.3.2011 – II ZR 298/08