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Urteil des II. Zivilsenats vom 1.3.2011 – II ZR 299/08

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 6. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2008 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Widerklage stattgege-ben wurde.
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 12. März 2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Klage und Widerklage werden abgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der Kläger zu 47 % und der Beklagte zu 53 %, die der 1. Instanz der Kläger zu 57 % und der Beklagte zu 43 %.

Urteil des II. Zivilsenats vom 1.3.2011 – II ZR 299/08