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Urteil des II. Zivilsenats vom 1.3.2011 – II ZR 90/09

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Rich-terin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. März 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben wurde. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das

Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. November 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Klage und Widerklage werden abgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der Kläger zu 54 % und der Beklagte zu 46 %. Von den Gerichtskosten erster Instanz trägt der Kläger 77 % und der Beklagte 23 %. Von den außerge-richtlichen Kosten des Klägers erster Instanz trägt der Beklagte 28 % und der Kläger 72 %, von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten erster Instanz trägt der Kläger 66 % und der Beklagte 34 %.

Urteil des II. Zivilsenats vom 1.3.2011 – II ZR 90/09