Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 6. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. März 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben wurde. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das
Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. November 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Klage und Widerklage werden abgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger zu 52 % und der Beklagte zu 48 %. Von den Gerichtskosten der ersten In-stanz tragen die Kläger 73 % und der Beklagte 27 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger erster Instanz tragen der Beklagte 32 % und die Kläger 68 %, die außergerichtlichen Kos-ten des Beklagten erster Instanz tragen die Kläger zu 61 % und der Beklagte zu 39 %.